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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 31.05.2017 - 21.VK-3194-05/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann die technische Leistungsfähigkeit nur dann verneinen, wenn er sicher feststellt, dass der Bieter über die geforderten Referenzen nicht verfügt.*)
2. Zwar sind aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken grundsätzlich vom Bieter zu tragen, sie können aber unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Eine ordnungsgemäße Kalkulation ist wegen fest gelegter Kündigungsrechte durch den Auftraggeber unzumutbar, wenn der Kündigungsgrund außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers liegt.*)
3. Die Leistungsbeschreibung muss in einer Weise verfasst sein, dass den Unternehmen der gleiche Zugang zum Vergabeverfahren gewährt wird. Gleicher Zugang zum Vergabe verfahren bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung nicht so festlegen darf, dass diese von vorneherein nur von Unternehmen mit einer vorhandenen örtlichen Infrastruktur erbracht werden kann.*)
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