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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Sinzig, Urteil vom 27.06.2017 - 10a C 13/16
1. Nach § 25 Abs. 2 WEG ist nur der Wohnungseigentümer Träger des Stimmrechts. Wohnungseigentümer ist dabei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist.
2. Der Erwerber einer Eigentumswohnung einer bestehenden Gemeinschaft besitzt auch dann kein eigenes Stimmrecht, wenn sein Anspruch auf Übereignung durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist und Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind.
3. Diese Grundsätze gelten aber nur für den künftigen Eigentümer einer bereits in Vollzug gesetzten Eigentümergemeinschaft.
4. Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden aber die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft. In der Zeit der werdenden Eigentümergemeinschaft haben alle Erwerber das Stimmrecht in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG.
5. Bis zu ihrem Eintrag als Eigentümer bleiben die werdenden Eigentümer stimmberechtigt.
6. Dabei ist unerheblich, ob Bauträger und Erwerber über die Wirksamkeit des betreffenden Kaufvertrags streiten. Es ist lediglich auf die immer noch bestehende Auflassungsvormerkung der Erwerber abzustellen; durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch wird zumindest der Rechtsschein erzeugt, es stünde eine Eintragung der Erwerber als Volleigentümer unmittelbar bevor.
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