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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 30.08.2017 - 1/SVK/015-17
1. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ist die Entscheidung, welche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und welche Unternehmen nicht aufgefordert werden, ausschließlich anhand der in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien zu treffen. Es ist allein entscheidend, ob die Unternehmen die vom Auftraggeber angelegten Eignungskriterien erfüllen oder nicht.*)
2. Ob ein Kriterium Eignungs- oder Zuschlagskriterium ist, bestimmt sich danach, ob es schwerpunktmäßig die Beurteilung der Eignung des Bieters für den ausgeschriebenen Auftrag betrifft, also unternehmensbezogen ist (Eignungskriterium), oder sich auf die angebotene Leistung bezieht und daher mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zusammenhängt (Zuschlagskriterien).*)
3. Für die Abgrenzung zwischen beiden Arten von Wertungskriterien ist maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters.*)
4. § 46 Abs. 3 VgV zählt abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können.*)