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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2015 - 6 U 967/14
1. Unterzeichnet der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung und nimmt er darin Bezug auf einen bereits mündlich geschlossenen Vertrag, kommt spätestens dadurch ein Bauvertrag zustande. Das gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung den Hinweis "Erstellung des NU-Vertrags innerhalb der nächsten zwei Wochen" enthält.
2. Überträgt der Auftraggeber entscheidende Vertragsverhandlungen auf einen einzelnen Geschäftsführer und weist dieser den Auftragnehmer nicht darauf hin, dass er nicht alleinvertretungsberechtigt ist, kann sich der Auftraggeber nicht auf dessen nicht ausreichende Vertretungsmacht berufen.
3. Zu den Anforderungen an die Abrechnung eines "frei" gekündigten Bauvertrags.
4. Legt der Auftragnehmer seine Ersparnisse und den anderweitigen Erwerb dar, genügt die Rüge der fehlenden Schlüssigkeit oder ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Der Auftraggeber muss vielmehr einen ergänzenden Vortrag anmahnen, den er benötigt, um die Ausführungen des Auftragnehmers kritisch zu hinterfragen.
5. Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn sind keine ersparten Aufwendungen.
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