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IBRRS 2017, 3768; VPRRS 2017, 0349
Vergabe
Nachprüfungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren!
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2017 - 1 VK 35/17
1. Die pauschale Behauptung, dass "Anlass zur Annahme" bestanden habe, der Auftraggeber würde ohne vorherige Ausschreibung den Auftrag zur Fertigstellung vergeben, ist keine substantiierte Darlegung an eine drohende de-facto-Vergabe.
2. Vielmehr bedarf es einer genaueren Darlegung, woher der Antragsteller diese Kenntnisse hat und in welchem Stadium die vermeintlich drohende Vergabe ist.
3. Das Nachprüfungsverfahren ist keine zivilrechtliche Streitigkeit, sondern ein durch Spezialvorschriften im GWB geregeltes Verwaltungsverfahren. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Entscheidung der Vergabekammer als Verwaltungsakt einzustufen ist.
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