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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2017 - 5 U 740/17
1. Liegen nicht alle zur Prüfung einer werkvertraglichen Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen vor, muss zur Meidung grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeitnah die Überprüfung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs wegen einer Überzahlung erfolgen.*)
2. Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, wenn die Übersendung von Unterlagen zum Beleg einer Forderung angekündigt wird, tatsächlich aber nicht erfolgt.*)
3. Bei mehrfachem "Vertrösten" des Gläubigers mit der Überlassung von Unterlagen zur Prüfung einer möglichen Überzahlung kann der Erhebung der Einrede der Verjährung des später erhobenen Rückzahlungsanspruchs nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.*)
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