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IBRRS 2017, 3837; IMRRS 2017, 1581
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Wohnraummiete
Mülltonnen-Platz in Sicht: Keine Mietminderung!
AG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2017 - 31 C 156/16
Die Verlegung eines Mülltonnen-Platzes durch den Vermieter und die hierdurch bedingte, rein optische Beeinträchtigung des Ausblicks eines Mieters stellt gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 242 BGB nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache dar, wenn durch diese Verlegung des Mülltonnen-Platzes weder Geruchs- noch Lärm-Beeinträchtigungen hinzutreten.*)
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