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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2017, 3864; VPRRS 2017, 0361
Vergabe
Vergabekammer überprüft Einhaltung des Beurteilungsspielraums!
VK Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2017 - RMF-SG21-3194-2-8
1. Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat. Sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung.*)
2. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.*)
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