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IBRRS 2017, 3903
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Genehmigungsreife als Nebenbestimmung?
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2017 - 2 M 69/17
Die Genehmigungsbehörde muss bei Erlass des Genehmigungsbescheides die Gewissheit haben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat sich die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren nicht das erforderliche Maß an Gewissheit über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verschafft, darf sie die insoweit verbliebene Unsicherheit nicht zum Anlass für eine Nebenbestimmung nehmen, mit der dem Genehmigungsbewerber aufgegeben wird, nachzuweisen, dass die noch offenen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.*)
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