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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 30.10.2014 - 16 U 90/14
1. Bei einer als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung über den Erwerb einer noch zu modernisierenden Altbauwohnung handelt es sich um einen Bauträgervertrag.
2. Auf einem Bauträgervertrag über den Erwerb und die Modernisierung einer Altbauwohnung finden die Vorschriften über die finanzielle Abwicklung in § 3 Abs. 2 MaBV entsprechend Anwendung.
3. Die auf Neubauten zugeschnittenen Raten sind mit der Maßgabe auf Altbauten entsprechend anzuwenden, dass der danach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MaBV entgegengenommen und der Kaufpreis entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 MaBV in bis zu sieben zulässigen Raten nach Bauablauf zusammengestellt werden kann.
4. Eine zu modernisierende Altbauwohnung ist solange nicht "vollständig fertig gestellt", wie Mängel feststellbar sind.
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