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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 22.11.2017 - Rs. C-531/16
1. Miteinander verbundene Unternehmen, die in demselben Verfahren getrennte Angebote eingereicht haben, sind nur bei Vorhandensein einer entsprechenden Rechtsvorschrift dazu verpflichtet, die zwischen ihnen bestehenden Verbindungen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber offenzulegen.
2. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, diese Unternehmen um die Informationen zu ersuchen, die er für erforderlich hält, wenn er angesichts der Beurteilungselemente, die in dem genannten Verfahren vorliegen, Zweifel hinsichtlich der Gefahr hegt, dass ihre gleichzeitige Teilnahme die Transparenz beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen denjenigen verfälscht, die den Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung anstreben.
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