Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
VGH Bayern, Urteil vom 04.07.2017 - 2 NE 17.989
1. Mit der Ausfertigung einer Satzung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde (Satzung) mit dem Beschluss des zuständigen Organs des Normgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind.
2. Die Ausfertigung der Satzung über einen Bebauungsplan muss spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Wird die Satzung über einen Bebauungsplan erst nach dessen Bekanntmachung ausgefertigt, ist der Bebauungsplan unwirksam.
3. Es dürfen nur Flächen überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden.
Volltext