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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Beschluss vom 13.04.2017 - 36 T 3922/17
1. Gemäß § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entscheiden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vor, kann eines der Verfahren nur ausgesetzt werden, wenn beide Parteien dem zustimmen.
3. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses fehlt nur dann, wenn dieser inhaltsgleich zu der Beschlussfassung in einem bestandskräftigen Erstbeschluss ist.
4. Enthält der Zweitbeschluss zusätzlich Regelungen über die maximal genehmigten Kosten für die Rechtsverfolgung und die Finanzierung des Rechtsstreits durch eine Entnahme aus dem Sonderkonto, sind beide Beschlüsse gerade nicht identisch; mithin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse.
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