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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Köpenick, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 391/16
1. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zu Stande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
2. Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil.
3. Die genehmigungs- und auflagengerechte Bebauung eines Grundstücks ist grundsätzlich als ortsüblich anzusehen und damit vom Eigentümer entschädigungsfrei hinzunehmen. Damit hat der Mieter auch kein Minderungsrecht.
4. Eine bestehende und intakte Bebauung stehen nicht der Annahme entgegen, dass eine Neubebauung grundsätzlich erwartbar ist - zumindest wenn die vorhandene Bebauung ersichtlich eine unwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden darstellt.
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