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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 504/16
1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.*)
2. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff. = IBRRS 2012, 0802 = IMRRS 2012, 0583).*)
3. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18 = IBRRS 2016, 0403 = IMRRS 2016, 0240).*)
4. Zu § 305c Abs. 2 BGB.*)
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