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IBRRS 2017, 4204
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Sonderfachmann wählt ungeeigneten Mörtel aus: Auch der Architekt haftet!
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 82/15
1. Wird ein Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Sanierungskonzepts einschließlich der Entwicklung eines geeigneten Mörtels beauftragt, ist die Leistung des Sonderfachmanns mangelhaft, wenn ein ungeeigneter Mörtel ausgewählt wird.
2. Neben dem Sonderfachmann haftet auch der "umfassend mit der Planung der Sanierungsarbeiten und ihrer Überwachung beauftragte" Architekt, wenn er "im Rahmen seines Auftrags an der Auswahl des fehlerhaften Mörtels mitgewirkt" hat.
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