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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2017 - VK 2-29/17
1. Ein Vergabeverfahren hat begonnen, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Der öffentliche Auftraggeber muss sich zunächst intern verbindlich dazu entschlossen haben, einen (gegenwärtigen oder zukünftigen) Bedarf nicht durch Eigenleistung, sondern als Nachfrager am Markt zu decken. Darüber hinaus muss er zweckbestimmt äußerlich wahrnehmbar Anstalten getroffen haben, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsschlusses auszuwählen.
2. Die Voraussetzungen einer vergabefreien interkommunalen Zusammenarbeit liegen nur vor, wenn ein kooperatives Konzept vorliegt und die Kooperation auf die Wahrnehmung einer allen Kooperationspartnern gleichermaßen obliegenden Aufgabe gerichtet ist (= Zielidentität).
3. Fehlt es an einer der im Kooperationsvertrag verbundenen öffentlichen Auftraggebern gleichermaßen obliegenden öffentlichen Aufgabe, weil das Gesetz (hier: KrWG-RP) vorsieht, dass die Abfallentsorgung allein dem Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt, fehlt es an der Zielidentität.
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