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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 - 24 U 76/13
1. Ein Ingenieur, der umfassend mit Leistungen der technischen Gebäudeausrüstung beauftragt ist, hat für die ordnungsgemäße Planung und Bauüberwachung einzustehen. Hierbei treffen ihn Prüfungs-, Hinweis- und Koordinierungspflichten in Bezug auf die Vorschläge, Planungen und Leistungen der weiteren am Bau beteiligten Sonderfachleute und Bauhandwerker.
2. Gehört zu den Leistungen des Ingenieurs auch die gesonderte Erfassung von Mieterwünschen, muss der Auftraggeber, der wegen einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangt, konkret darlegen und ggf. beweisen, welche Nachtragspositionen in der Schlussrechnung des Generalunternehmers auf vom Ingenieur nicht erfasste Sonderwunschleistungen der Mieter zurückzuführen sind.
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