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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Lübeck, Beschluss vom 29.08.2017 - 7 OH 40/16
1. Kaufvertrag und Auflassung können gemeinsam beurkundet werden.
2. Sind die getrennte Beurkundung der Auflassung bzw. der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit der gleichzeitigen Beurkundung durch den Antragsgegner eine unrichtige Sachbehandlung, darf der Notar die ihm für die Auflassung grundsätzlich zustehende Gebühr aus Nr. 21101 KV zum GNotKG nebst hierauf entfallender 19 Prozent Umsatzsteuer nicht erheben, da sie bei gemeinsamer Beurkundung nicht entstanden wäre.
3. Der Notar ist den Kostenschuldnern gegenüber nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit kostengünstigsten Sachbehandlung verpflichtet, wenn der gewollte Erfolg auf diese Weise ebenso erreicht werden kann.
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