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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2017 - 29 W 33/17
1. Auch wenn das Bauwerk nicht vollendet ist, kann der Bauunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2. Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt voraus, dass mit den Bauleistungen auf dem Grundstück des Auftraggebers bereits begonnen wurde. Reine Vorbereitungsarbeiten, wie z. B. die Errichtung eines Gerüsts oder eines Bauzauns, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
3. Die Verlegung von Rohren zur Anbindung der Entwässerung an den Abflusskanal und Leerrohren für die Medienleitungen zum künftigen Anschluss des Gebäudes sowie der Anschluss von Wasserleitungen sind keine bloßen Vorbereitungsarbeiten.
4. Der Umstand, dass noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, steht der Einräumung einer Sicherungshypothek nicht entgegen.
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