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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 23 U 87/16
1. Während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick hat, zielt die Entwurfsplanung lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab.
2. Der nur mit der Planung der "Gebäudehülle" beauftragte Architekt muss das Gebäude so planen, dass es die vom Auftraggeber ausgewählte Technische Gebäudeausrüstung (hier: Parklifte) aufnehmen kann. Für den mit dem Einbau der Parklifte bezweckten Erfolg hat er hingegen nur einzustehen, wenn ihm die Planung bzw. Auswahl der Lifte übertragen wurde.
3. Aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" geplant werden soll, lässt sich kein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung ableiten.
4. Komforteinschränkungen (hier: erschwerte Nutzung einer Tiefgarage für große Fahrzeuge) lassen nicht ohne weiteres auf Planungsfehler schließen.
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