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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - 21 U 138/14
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und der Auftragnehmer daraufhin zugesagt, mit den Mängelbeseitigungsarbeiten an einem bestimmten Tag zu beginnen, kann der Auftraggeber am Mittag dieses Tages kündigen, wenn die Frist abgelaufen und kein Mitarbeiter des Auftragnehmers auf der Baustelle erschienen ist.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Mängeln und lässt er die Restleistungen von einem anderen Unternehmer ausführen, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Restfertigstellungsmehrkosten in Höhe der Differenz zwischen (einerseits) der mit dem gekündigten Auftragnehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und (andererseits) der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme zu, so dass es im Regelfall einer Preisvergleichsberechnung bedarf.
3. Eine Preisvergleichsberechnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung des Auftragnehmers bereits fertig gestellt war und die kündigungsbedingt noch nicht erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten somit Bestandteil des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs waren.
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