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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17
1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (im Anschluss an BGHZ 82, 13 = NJW 1982, 940; BGH, Beschluss vom 29.10.1987 - III ZR 54/87, BGHR ZPO § 141 Würdigung 1).*)
2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.02.2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672; vom 25.03.1992 - IV ZR 54/91, NJW-RR 1992, 920 und vom 24.04.1991 - IV ZR 172/90, NJW-RR 1991, 983).*)
3. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen.*)
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