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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 VK 50/17
1. Die Festlegung des Auftraggebers, ausschließlich Anbieter von Cook & Chill-Produkten (hier: für Verpflegungsleistungen in städtischen Kindertagesstätten) zuzulassen, ist nicht mehr vom Leistungsbestimmungsrecht gedeckt.
2. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass die Zubereitung nach Cook & Freeze mehr Platz in den Räumlichkeiten benötigt, der nicht vorhanden ist, muss er sich dokumentiert (§ 8 VgV) damit auseinandersetzen. Ein Rückgriff auf veraltete Daten ist nicht möglich, wenn keine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob die Annahmen des Berichts - hinsichtlich technischer Weiterentwicklungen in der Zwischenzeit - noch aktuell sind.
3. Die Bereitstellung von zubereiteten Speisen und deren Auslieferung an die verschiedenen Einrichtungen stellen Standardabläufe dar. Besondere Anforderungen an die Konzepte oder gar innovative Neuigkeiten sind nicht erforderlich, sodass die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren nicht vorliegen.