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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2017 - 7 A 1669/16
1. Schädliche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können, oder wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Vielmehr wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB auch dann geschützt, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, aber durch die Zulassung von Vorhaben seine Erholung erschwert oder unmöglich gemacht würde.
2. Als Ansatzpunkt für ein schützenswertes Interesse an einer solchen Erholung bzw. Rehabilitation reicht nicht der Umstand, dass in der Vergangenheit ein Einzelhandelsbetrieb (hier: Drogeriemarkt) vorhanden war, dessen Wiederansiedlung durch das in Rede stehende Vorhaben erschwert würde. Erforderlich ist vielmehr, dass für eine solche Wiederansiedlung eine konkrete Perspektive besteht.
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