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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 VK LSA 60/17
1. Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Nachprüfungsantrag entgegen. Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden.*)
2. Bei der Vergabekammer handelt es sich zwar nicht um ein Gericht im formellen Sinne, so dass die Prozessvorschriften nicht unmittelbar anwendbar sind. Die Vergabekammer ist jedoch streitentscheidend tätig, so dass ihr im materiellen Sinne die Eigenschaft eines Gerichts zukommt. Ebenso wie ein Gericht üben die Vergabekammern ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.*)
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