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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2017 - 3 VK LSA 63/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat in transparenten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 LVG-SA i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr.1 VOB/A 2016 bei der Vergabe von Bauleistungen nur Bieter zu berücksichtigen, die die erforderliche Eignung hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.*)
2. Die Eignung eines Bieters kann nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, der von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann. Hierbei folgt bereits aus dem Charakter der Prognose, dass die Umstände, die auf eine fehlende persönliche und fachliche Eignung schließen lassen, nicht mit dem für prozessuale Tatsachenfeststellungen geltenden Maß an Gewissheit (§ 286 ZPO) feststehen müssen.*)
