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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2018, 0370; VPRRS 2018, 0033
Mit Beitrag
Vergabe
Zuschlags- und Bindefrist darf der Bieter nicht ändern!
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 VK LSA 67/17
1. Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. Der aus einer entsprechenden Verletzung resultierende Ausschluss ist zwingend. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)
2. Auf ein Angebot darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn es den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht in allen Punkten entspricht, denn es fehlt an den für einen Vertragsabschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen.*)
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