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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Urteil vom 27.08.2015 - 16 U 41/15
1. Die Aufgaben eines Projektsteuerers können im Rahmen der Übernahme von Funktionen des Auftraggebers über Termin- und Kostenkontrolle sowie Koordinierung des Gesamtprojekts vielfältig sein. Es gibt kein allgemein gültiges Leistungsbild und keine Beschreibung, die verbindlich die Leistungspflichten regeln würde.
2. Welche Aufgaben ein Projektsteuerers im Einzelnen wahrzunehmen hat, ist allein der konkreten vertraglichen Absprachen zu entnehmen. Fehlt es daran, obliegt dem Projektsteuerer weder die Kontrolle technischer Details noch die Bauaufsicht (neben dem Architekten).
3. Der bauüberwachende Architekt hat sich bei wichtigen Bauabschnitten im Rahmen seiner Bauaufsicht davon zu überzeugen, dass das einzubauende Abdichtungssystem fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik auch ausgeführt wird.
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