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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2018, 0403; IMRRS 2018, 0130; IVRRS 2018, 0053
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Öffentliches Baurecht
Nicht alle Belange müssen in der Abwägung "abgearbeitet" werden!
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 4 BN 33.17
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
2. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.
3. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
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