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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2017 - Verg 16/17
1. Ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz liegt nur vor, wenn die Vorgaben und Formulierungen in den Vergabeunterlagen (hier: für Westen zum Schutz von Polizeibeamten) auch nach erfolgter Auslegung mehrdeutig sind.
2. In einem Fragebogen zur Kurzerprobung vorgegebene Antwortmöglichkeiten ergeben aus Sicht eines objektiven Beurteilers keinen Widerspruch zwischen Mindestanforderungen und Wertungskriterien, wenn eindeutig erkennbar ist, dass nur die die Mindestanforderung erfüllenden Westen auf ihre Einsatztauglichkeit in verschiedenen Situationen geprüft werden sollen.
3. Ein Wertungssystem zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist nicht vergabefehlerhaft, wenn qualitative Aspekte (hier: Tragekomfort und Materialverschleiß) berücksichtigt werden und durch eine dabei zu erreichende Mindestpunktzahl sichergestellt wird, dass das Preiskriterium nicht über- oder unterbewertet wird.