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IBRRS 2018, 0474; VPRRS 2018, 0042
Mit Beitrag
Vergabe
Glücksspiele unterfallen der Konzessionsvergaberichtlinie!
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2017 - 1 Verg 2/17
1. Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank handelt es sich um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt.
2. Für eine solche Glücksspiel-Erlaubnis ist ein besonderes Verfahren zur "Vergabe" vorgesehen. Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren nach dem Vergaberecht im technischen Sinne, sondern um besondere Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts.
3. Wenn ein Vorgang seiner Art nach - hier als Glücksspiel - unter die Bestimmungen des Vergaberechts fällt, sind diese auch dann anzuwenden, wenn andere Vorschriften vorsehen, dass für den Vorgang besondere Vorschriften des Verwaltungsrechts gelten; diese Bestimmungen sind dann nebeneinander anzuwenden.
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