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IBRRS 2018, 0737
Mit Beitrag
Bauvertrag
Überraschende Stoffpreisgleitklausel wird nicht Vertragsbestandteil!
BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 219/14
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung BGH, IBR 2014, 717).*)
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