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IBRRS 2018, 0788; IMRRS 2018, 0242
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Immobilienmakler
Maklerlohn nach Ausübung des Vorkaufsrechts
LG Frankenthal, Urteil vom 28.12.2017 - 8 O 158/17
Ein im notariellen Kaufvertrag aufgenommener Vertrag zu Gunsten Dritter, hier zu Gunsten des Maklers, verpflichtet auch den Zweitkäufer nach Ausübung des Vorkaufsrechts zur Zahlung der Käuferprovision. Dies gilt auch dann, wenn das Notariat die Maklerklausel im notariellen Nachtrag zur ursprünglichen Kaufvertragsurkunde, mit dem u. a. vereinbart wurde, dass das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt wurde, auf Betreiben des Zweitkäufers entfernt. Die Rechtsfolge des § 464 Abs. 2 BGB steht nicht zur Disposition des Verkäufers und des Zweitkäufers.
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