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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Pinneberg, Urteil vom 26.09.2017 - 60 C 74/16
1. Mehrere Wohnungseigentümer können wegen jeweiliger baulicher Veränderung an Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum als Streitgenossen gemäß § 60 ZPO jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich aller Beseitigungsansprüche ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorliegt und ein innerer Zusammenhang zwischen den Störungshandlungen vorliegt, etwa weil sie im Interesse beider Eigentümer vorgenommen wurden.*)
2. Bei der Kostenentscheidung kann gemäß § 100 Abs. 2 ZPO eine unterschiedliche Beteiligung der Wohnungseigentümer am Rechtsstreit berücksichtigt werden, die sich aus einem unterschiedlichen Verhältnis der jeweiligen Teilstreitgegenstände zum Gesamtstreitwert ergibt.*)
3. Wenn die Balkone nach der Teilungserklärung im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stehen, richtet sich die Zulässigkeit einer dort aufgestellten Parabolantenne nicht nach § 22 WEG, sondern nach § 14 Nr. 1 WEG, wobei im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleichs bei wertender Betrachtung der optische Gesamteindruck des Gebäudes vor dem Aufstellen der Parabolantenne dem hierdurch entstandenen optischen Gesamteindruck gegenüberzustellen ist.*)
4. Das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer, Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden, ist nicht nur wegen des vorhandenen Kabelanschlusses, sondern auch aufgrund der technischen Entwicklungen, die eine Beschaffung von Informationen aus dem Internet auch in Form von bewegten Bildern immer unkomplizierter ermöglichen, ohne verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 5 Abs. 1 GG) als regelmäßig überwiegend zu beurteilen.*)
5. Ein denkbarer Gestattungsanspruch betreffend die von einem Wohnungseigentümer nach Wohnungseinbrüchen angebrachten Außenrolläden an den Fenstern seiner Erdgeschosswohnung steht einem vergemeinschafteten Beseitigungsanspruch nicht nach Treu und Glauben entgegen, wenn die Wohnungseigentümer mangels Antrag auf der Eigentümerversammlung keine Gelegenheit hatten, sich zu informieren und eventuelle Bedingungen zu regeln. Es ist nicht Sache der Verwaltung, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zum Gegenstand der Eigentümerversammlung zu machen.*)
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