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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Herne, Urteil vom 17.08.2017 - 28 C 52/16
1. Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
2. Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, wenn ein Beschluss auf eine unzulässige Kompetenzverlagerung hinausläuft. Ein solcher Beschluss ist dann nichtig.
3. Die Auswahl eines Fachunternehmens zur Durchführungen baulicher Maßnahmen darf nicht auf den Verwalter übertragen werden.
4. Soll über die Verlegung des Standortes der Mülltonnen beschlossen werden, so muss dieser Beschluss auch den neuen Standort benennen.
5. Soll der Verwalter zum Abschluss langjähriger Vereinbarungen (hier etwa Abrechnungsservice über 10 Jahre und Anmietung von Rauchwarnmeldern über 10 Jahre), muss der Beschluss einen Kostenrahmen vorgeben.
6. Die Entscheidung über die Veräußerung von Gartengeräten obliegt der Eigentümerversammlung - zumindest aber muss erkennbar sein, um welche Gartengeräte es sich überhaupt handelt.
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