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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 25.10.2016 - 9 U 34/16 Bau
1. Mängel am Gemeinschaftseigentum mit einem Beseitigungswert von über 30.000 Euro sind wesentlich und stehen einer Abnahme entgegen. Das gilt auch, wenn die Leistung gebrauchstauglich ist.
2. Die Klauseln eines Bauträgervertrags, die eine Fälligkeit der Rate Nr. 6 "nach Bezugsfertigkeit unverzüglich nach Besitzübergabe und Fertigstellung der Fassadenarbeiten" vorsieht, ist unwirksam.
3. Ebenfalls unwirksam ist eine Zahlungsklausel, wonach eine Rate Nr. 7 fällig ist, "sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d. h. abnahmefähig, hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig erfolgt ist".
4. Weicht der Bauträgervertrag zu Ungunsten des Erwerbers von der Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ab, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Ratenregelung (nicht des ganzen Bauträgervertrags) zur Folge. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 BGB, so dass erst mit Abnahme Zahlung der Gesamtvergütung verlangt werden kann.