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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Dortmund, Urteil vom 10.10.2017 - 1 S 357/16
1. Wird auf einer Fläche des Gemeinschaftseigentums unzulässigerweise geparkt, kann ein Eigentümer direkt auf Unterlassung klagen, ohne zuvor versuchen zu müssen, einen entsprechenden Unterlassungs-Beschluss der Eigentümer herbeizuführen.
2. Die zulässige Nutzung von Gemeinschaftsflächen bestimmt sich nach der Zweckbestimmung und unterliegt den Schranken des Rücksichtnahmegebots.
3. Ist in der Teilungserklärung eine Fläche als "Einfahrt" gekennzeichnet, so darf sie befahren und zum kurzzeitigen Be- und Entladen genutzt werden, nicht hingegen zum Parken.
4. Zwar bedürfen Vereinbarungen keiner besonderen Form und können daher auch stillschweigend und konkludent durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen.
5. Es sind jedoch strenge Maßstäbe zu stellen, so dass auch eine langjährige Übung nur dann für die Annahme einer Vereinbarung genügt, wenn die Eigentümer damit bewusst eine dauerhafte Regelung und eine dauerhafte Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen wollen, was allenfalls dann angenommen werden kann, wenn den Eigentümern die zu ändernde Vereinbarung positiv bekannt ist.
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