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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2017 - 7 A 1069/14
1. Der Nachbar hat einen Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, das errichtete Vorhaben rechtswidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, wenn der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
2. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im öffentlichen Recht und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Hat der Nachbar seine Zustimmung auf den Bauplänen erklärt, ist es ihm verwehrt, sich auf eine Verletzung von Nachbarrechten zu berufen und einen Anspruch auf Verpflichtung der Baubehörde zum Einschreiten geltend zu machen.
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