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IBRRS 2018, 0948; IMRRS 2018, 0312; IVRRS 2018, 0132
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Öffentliches Recht
Für mangelnden Baumbeschnitt trägt der Grundstückseigentümer die Kosten!
VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 363/17
1. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
2. Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind.
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