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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 11.10.2017 - 1 S 18504/16 WEG
1. Für die Auslegung eines Antrags ist nicht auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abzustellen, sondern der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers auch durch die gebotene Auslegung nicht ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
2. Der Wortlaut eines Beschlusses darf zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen, soweit diese zweifelsfrei bestimmt sind.
3. Werden Kosten entgegen den Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung verteilt, ist der Beschluss fehlerhaft.
4. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass die "Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Wohnungseigentümern zu tragen" sind, sind Wohnungseigentümer im Erdgeschoss an den Kosten der Lifte zumindest dann nicht zu beteiligen, wenn diese nicht auch in den Keller führen.
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