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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 29.01.2018 - VK 2-160/17
1. In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf unternehmensspezifische Produkte Bezug genommen werden. Solche Verweise sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein beschrieben werden kann.
2. Können die zu beschaffenden Waren/Güter (hier: Schreibtische) hinsichtlich der benötigten Dekor-Typen aufgrund vielfältiger farblicher Nuancierungen nicht allein durch die Bezugnahme auf die Dekor-Typen wie „Kirschbaum“ oder „Ahorn“ hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden, ist es zulässig, Referenzdekore bestimmter Holzwerkstoffhersteller zu benennen, an denen sich die von den Bietern anzubietenden Dekore orientieren können.
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