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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)
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