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IBRRS 2018, 1072; IMRRS 2018, 0383
Mit Beitrag
Wohnungseigentum
Erwerber haftet für nach Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage
BGH, Urteil vom 15.12.2017 - V ZR 257/16
1. Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21.04.1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).*)
2. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.*)
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