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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Westfalen, Beschluss vom 15.03.2018 - VK 1-46/17
1. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2016 liegt nicht vor, wenn sich die Angaben des Bieters aus einem Begleitschreiben nur auf den Preis beziehen und es sich hierbei um bloße Hinweise zu seiner Kalkulation handelt.*)
2. Die Fortführung des Verfahrens nach einer Aufhebung und damit die Einschränkung der Kontrahierungsfreiheit der öffentlichen Auftraggeber kann nur verfügt werden, wenn die von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen für eine "Scheinaufhebung" (BGH, IBR 2014, 292) vorliegen bzw. ein damit vergleichbarer Fall gegeben ist.*)
3. Die Vertretbarkeit einer Kostenschätzung/Kostenermittlung muss anhand eines Mindestmaßes an Dokumentation nachvollzogen werden können.*)