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IBRRS 2018, 1176; IMRRS 2018, 0491; IVRRS 2018, 0210
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Prozessuales
Schallmangel kann durch richterlichen "Ohrenschein" beurteilt werden!
OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau
1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.
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