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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 96/14
1. Voraussetzung eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen.
2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht jedoch nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen kann oder will.
3. Hat der Auftraggeber die - behaupteten - Mängel weitestgehend beseitigt, scheidet ein Anspruch auf Kostenvorschuss ebenfalls aus.
4. Zu den vom Auftragnehmer zu erstattenden Mängelbeseitigungskosten gehören nur solche Nebenkosten des Auftraggebers, die ihm anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Mängelbeseitigung entstehen. Kosten für die nach Durchführung der Arbeiten abschließende Begutachtung durch einen Sachverständigen zählen nicht dazu (Anschluss an OLG Köln, IBR 2013, 144).
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