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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2017 - VK 8/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Beschaffungsvorhaben jederzeit und auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt.
2. Notwendige Voraussetzung für eine wirksame Aufhebung ist lediglich, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt.
3. Eine wesentliche, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigende Änderung liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Durchführung des Vergabeverfahrens wegen im Nachhinein auftretender Schwierigkeiten nicht mehr möglich oder mit unzumutbaren, ggf. sogar rechtswidrigen Bedingungen einhergehen würde.
4. Interne Beweggründe des Auftraggebers, die dieser allein für sich als Grundlage angenommen hat, die aber für das Vergabeverfahren nicht relevant sind, reichen für eine Aufhebung nicht aus.
5. Ermöglicht ein Wechsel der Technologie erhebliche Einsparungen und deutlich kosteneffizienteres Arbeiten, liegt ein nachvollziehbarer und vernünftiger Grund für eine Aufhebung der Ausschreibung vor.
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