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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.03.2018 - 2-09 S 74/17
1. Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, einen weiten Beurteilungsspielraum.
2. Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen.
3. Allein die Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht ist nicht ausreichend, um eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters zu begründen.
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