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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 MB 20/17
1. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht dabei auch dann, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht.
2. Zwei parallel angeordnete 20-Fuß-Container und ein brückenartig quer darauf gesetzter 40-Fuß-Container sind bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn Container haften bereits allein wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden und können kraft ihrer Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden.
3. Die Verfahrensfreiheit für „Baustelleneinrichtung“ gilt nur für solche Einrichtungen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage errichtet und verwendet wird. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen
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